Gemäß § 6 Absatz (10) der Gefahrstoffverordnung hat der Arbeitgeber ein Verzeichnis der im Betrieb verwendeten Gefahrstoffe zu führen, in dem auf die entsprechenden Sicherheitsdatenblätter verwiesen wird. Das Verzeichnis muss mindestens folgende Angaben enthalten:
1.Bezeichnung des Gefahrstoffs,
2.Einstufung des Gefahrstoffs oder Angaben zu den gefährlichen Eigenschaften,
3.Angaben zu den im Betrieb verwendeten Mengenbereichen,
4.Bezeichnung der Arbeitsbereiche, in denen Beschäftigte dem Gefahrstoff ausgesetzt sein können.
5.Darüber hinaus hat der Arbeitgeber Im Rahmen einer Gefährdungsbeurteilung als Bestandteil der Beurteilung der Arbeitsbedingungen nach § 5 des Arbeitsschutzgesetzes festzustellen, ob die Beschäftigten Tätigkeiten mit Gefahrstoffen ausüben oder ob bei Tätigkeiten Gefahrstoffe entstehen oder freigesetzt werden können.
Für die Gefährdungsbeurteilung ist es vorteilhaft, wenn das Verzeichnis weitere Angaben enthält, wie z.B. Arbeitsplatzgrenzwerte, Wassergefährdungsklassen oder Aggregatzustände.
Das Verzeichnis ist stets auf aktuellem Stand zu halten. Das Gefahrstoffverzeichnis muss allen betroffenen Beschäftigten sowie dem Betriebs-/Personalrat zugänglich sein.
Die Verpflichtung des Arbeitgebers, ein Gefahrstoffverzeichnis zu führen, gilt nicht für Gefahrstoffe, die im Hinblick auf ihre gefährlichen Eigenschaften, geringer verwendeter Stoffmengen, Expositionshöhe und -dauer und den Arbeitsbedingungen nur zu einer geringen Gefährdung der Beschäftigten führen.
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