Grundlagen

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Allgemeines zum Thema Gefährdungsbeurteilung

 

Die Gefährdungsbeurteilung ist das zentrale Element des betrieblichen Arbeitsschutzes. Sie ist die Grundlage für ein systematisches und strukturiertes Sicherheits- und Gesundheitsmanagement.

Auf Grundlage des Arbeitsschutzgesetzes (ArbSchG) und der Unfallverhütungsvorschrift "Grundsätze der Prävention" (BGV A1 bzw. GUV-V A1) sind alle Arbeitgeber - unabhängig von der Anzahl der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter - dazu verpflichtet, die erforderlichen Maßnahmen des Arbeitsschutzes unter Berücksichtigung der Umstände zu treffen, die Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten bei der Arbeit beeinflussen.

 

Neben dem ArbSchG fordern folgende grundlegende gesetzliche Regelwerke die Anfertigung einer Gefährdungsbeurteilung

 

Arbeitssicherheitsgesetz

Arbeitsstättenverordnung

Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV)

Bildschirmarbeitsverordnung

Biostoffverordnung

Gefahrstoffverordnung

Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung

Arbeitsschutzverordnung zu künstlicher optischer Strahlung

Lastenhandhabungsverordnung

Jugendarbeitsschutzgesetz

Verordnung zum Schutze der Mütter am Arbeitsplatz

Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge

DGUV Vorschrift 1

DGUV Vorschrift 2

VSGen der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften

Regelwerk zu den Arbeitsschutzverordnungen

 

Ziel ist es, unter Einbeziehung der Beschäftigten Unfälle und arbeitsbedingte Gesundheitsgefahren zu verhüten.

 

MAQSIMA TMS unterstützt die Verantwortlichen des Arbeitsschutzes bei der Umsetzung ihrer Pflicht mit einem speziellen Modul zur Durchführung von Gefährdungsbeurteilungen. Da es seitens des Gesetzgebers oder der Unfallversicherungsträger keine festgeschriebene Vorgabe für Form und Struktur einer Gefährdungsbeurteilung gibt, werden verschiedene Ansätze der Durchführung von Gefährdungsbeurteilungen unterstützt.

 

§ 5 Satz 2 des ArbSchG fordert, dass der Arbeitgeber die Beurteilung je nach Art der Tätigkeiten vorzunehmen hat. Dazu bietet MAQSIMA TMS die Möglichkeit einer tätigkeitsbezogenen Gefährdungsbeurteilung.

 

Weiter heißt es, „bei gleichartigen Arbeitsbedingungen ist die Beurteilung eines Arbeitsplatzes oder einer Tätigkeit ausreichend.“ In MAQSIMA TMS können arbeitsplatzspezifische Gefährdungsbeurteilungen mit dem Assistent für Arbeitsbereichs-/Berufsgruppenbezogene Gefährdungsbeurteilungen durchgeführt werden.

 

Neben der tätigkeitsbezogenen Gefährdungsbeurteilung des Arbeitsschutzgesetzes, fordert die Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) in § 3 Satz 3 „Für Arbeitsmittel sind insbesondere Art, Umfang und Fristen erforderlicher Prüfungen zu ermitteln.“ Dazu bietet MAQSIMA TMS einen weiteren Assistenten zur arbeitsmittelbezogenen Gefährdungsbeurteilung an.

 

Seitens des Gesetzgebers werden Tätigkeiten mit Gefahrstoffen noch einmal gesondert behandelt. Gemäß § 6 Informationsermittlung und Gefährdungsbeurteilung hat der Arbeitgeber im Rahmen einer Gefährdungsbeurteilung als Bestandteil der Beurteilung der Arbeitsbedingungen nach § 5 des Arbeitsschutzgesetzes festzustellen, ob die Beschäftigten Tätigkeiten mit Gefahrstoffen ausüben oder ob bei Tätigkeiten Gefahrstoffe entstehen oder freigesetzt werden können. Ist dies der Fall, so hat er alle hiervon ausgehenden Gefährdungen der Gesundheit und Sicherheit der Beschäftigten unter bestimmten Gesichtspunkten zu beurteilen. Dieser Prozess wird von MAQSIMA TMS mit einem Assistenten für gefahrstoffbezogene Gefährdungsbeurteilungen unterstützt.