Betriebsanweisungen

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Betriebsanweisungen

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Betriebsanweisungen (BA) sind Elemente des Arbeitsschutzes. Sie sind eine allgemeine Pflicht des Unternehmers.

Gemäß DGUV Information 211-101 vom Februar 2019 sind Betriebsanweisungen Anweisungen und Angaben des Betreibers bzw. Verwenders von Einrichtungen, technischen Erzeugnissen, Arbeitsverfahren, Stoffen oder Zubereitungen an seine Mitarbeiter mit dem Ziel, Unfälle und Gesundheitsrisiken zu vermeiden. Einbezogen sein sollten auch der Sach- und Umweltschutz.

 

Bei der Ausarbeitung von Betriebsanweisungen können insbesondere folgende Punkte Berücksichtigung finden:

1. Anwendungsbereich

2. Gefahren für Mensch und Umwelt

3. Schutzmaßnahmen und Verhaltensregeln

4. Verhalten bei Störungen

5. Verhalten bei Unfällen, erste Hilfe

6. Instandhaltung

7. Folgen der Nichtbeachtung

 

Für Betriebsanweisungen gemäß § 14 GefStoffV ist eine Gliederung der Inhalte gemäß TRGS 555 zwingend vorgegeben:

1. Arbeitsbereiche, Arbeitsplatz, Tätigkeit

2. Gefahrstoff (Bezeichnung)

3. Gefahren für Mensch und Umwelt

4. Schutzmaßnahmen, Verhaltensregeln

5. Verhalten im Gefahrfall

6. Erste Hilfe

7. Sachgerechte Entsorgung

 

Sind viele Gefahrstoffe (z.B. in Lackiererbetrieben, Lagerbereichen oder Laboratorien) vorhanden, ist es gem, TRGS 555 3.1 (13) zulässig, nicht für jeden einzelnen Gefahrstoff eine eigenständige Betriebsanweisung, sondern Gruppen- bzw. Sammelbetriebsanweisungen zu erstellen. Voraussetzung ist, dass bei Tätigkeiten mit diesen Stoffen ähnliche Gefährdungen bestehen und vergleichbare Schutzmaßnahmen gelten. In MAQSIMA TMS können die Gefahrstoffe mittels der Verwendungsart gebündelt werden.

 

Die äußere Form der Betriebsanweisung ist nicht festgelegt. Allerdings fördert die einheitliche Gestaltung von Betriebsanweisungen innerhalb einer Betriebsstätte den Wiedererkennungseffekt für die Beschäftigten.

 

Voraussetzung für die Erstellung einer Betriebsanweisung mit MAQSIMA TMS ist eine Gefährdungsbeurteilung. Die Erstellung von Betriebsanweisungen ohne vorherige Gefährdungsbeurteilung ist nicht möglich.

 

Um aus einer Gefährdungsbeurteilung eine Betriebsanweisung zu erstellen, gehen Sie wie folgt vor:

 

1. Markieren Sie eine Gefährdungsbeurteilung für die Sie eine Betriebsanweisung erstellen möchten

2. Wechseln Sie in das Register Betriebsanweisung

3. Klicken Sie auf <Neu>. Es öffnet sich der BA-Assistent

 

BA1

 

Es öffnet sich der Assistent zur Erstellung der Betriebsanweisung.

 

1. Wählen Sie die Art der Betriebsanweisung aus (Arbeitsmittel oder Gefahrstoff)

2. Wählen Sie die Tätigkeit aus der zugrundeliegenden Gefährdungsbeurteilung aus (eine Tätigkeit muss zwingend vorhanden sind, bei Gefahrstoffen eine Informationsermittlung)

3. Geben Sie eine Bezeichnung ein

 

Auf den folgenden Registern können Sie nun aus den Daten der zugrundeliegenden Gefährdungsbeurteilung die auswählen, die in die Betriebsanweisung übernommen werden sollen. Die Texte können über das Feld Alternativtext für BA angepasst werden.

 

BA2

 

Für die Register bei der BA Arbeitsmittel

Verhalten bei Störungen

Verhalten bei Unfällen / Erste Hilfe

Entsorgung

 

können Standardtexte hinterlegt werden, so dass diese nicht für jede BA neu eingegeben werden müssen.

Lesen Sie dazu die Texte an den Info i über den Eingabefeldern.

Gleiches gilt für die BA für Gefahrstoffe