Betriebsanweisungen

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Betriebsanweisungen

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Betriebsanweisungen (BA) sind Elemente des Arbeitsschutzes. Sie sind eine allgemeine Pflicht des Unternehmers.

Gemäß DGUV Information 211-101 vom Februar 2019 sind Betriebsanweisungen Anweisungen und Angaben des Betreibers bzw. Verwenders von Einrichtungen, technischen Erzeugnissen, Arbeitsverfahren, Stoffen oder Zubereitungen an seine Mitarbeiter mit dem Ziel, Unfälle und Gesundheitsrisiken zu vermeiden. Einbezogen sein sollten auch der Sach- und Umweltschutz.

 

Bei der Ausarbeitung von Betriebsanweisungen können insbesondere folgende Punkte Berücksichtigung finden:

1. Anwendungsbereich

2. Gefahren für Mensch und Umwelt

3. Schutzmaßnahmen und Verhaltensregeln

4. Verhalten bei Störungen

5. Verhalten bei Unfällen, erste Hilfe

6. Instandhaltung

7. Folgen der Nichtbeachtung

 

Für Betriebsanweisungen gemäß § 14 GefStoffV ist eine Gliederung der Inhalte gemäß TRGS 555 zwingend vorgegeben:

1. Arbeitsbereiche, Arbeitsplatz, Tätigkeit

2. Gefahrstoff (Bezeichnung)

3. Gefahren für Mensch und Umwelt

4. Schutzmaßnahmen, Verhaltensregeln

5. Verhalten im Gefahrfall

6. Erste Hilfe

7. Sachgerechte Entsorgung

 

Sind viele Gefahrstoffe (z.B. in Lackiererbetrieben, Lagerbereichen oder Laboratorien) vorhanden, ist es gem, TRGS 555 3.1 (13) zulässig, nicht für jeden einzelnen Gefahrstoff eine eigenständige Betriebsanweisung, sondern Gruppen- bzw. Sammelbetriebsanweisungen zu erstellen. Voraussetzung ist, dass bei Tätigkeiten mit diesen Stoffen ähnliche Gefährdungen bestehen und vergleichbare Schutzmaßnahmen gelten. In MAQSIMA TMS können die Gefahrstoffe mittels der Verwendungsart gebündelt werden.

 

Die äußere Form der Betriebsanweisung ist nicht festgelegt. Allerdings fördert die einheitliche Gestaltung von Betriebsanweisungen innerhalb einer Betriebsstätte den Wiedererkennungseffekt für die Beschäftigten.

 

Voraussetzung für die Erstellung einer Betriebsanweisung mit MAQSIMA TMS ist eine Gefährdungsbeurteilung. Die Erstellung von Betriebsanweisungen ohne vorherige Gefährdungsbeurteilung ist nicht möglich.

 

Um aus einer Gefährdungsbeurteilung eine Betriebsanweisung zu erstellen, gehen Sie wie folgt vor:

 

1. Markieren Sie eine Gefährdungsbeurteilung für die Sie eine Betriebsanweisung erstellen möchten

2. Wechseln Sie in das Register Betriebsanweisung

3. Klicken Sie auf <Neu>. Es öffnet sich der BA-Assistent

 

GB - BAW

 

 

 

BAW - Register Allgemein

 

 

 

BAW neu

 

Es öffnet sich der Assistent zur Erstellung der Betriebsanweisung.

 

1. Wählen Sie die Art der Betriebsanweisung aus (Arbeitsmittel oder Gefahrstoff)

2. Wählen Sie die Tätigkeit aus der zugrundeliegenden Gefährdungsbeurteilung aus (eine Tätigkeit muss zwingend vorhanden sind, bei Gefahrstoffen eine Informationsermittlung)

3. Geben Sie eine Bezeichnung ein

 

Dem Anwender stehen folgende Bereiche je nach Art der Betriebsanweisung zur Verfügung.

 

BAW - Register Allgemein

 

Auf den folgenden Registern können Sie nun aus den Daten der zugrundeliegenden Gefährdungsbeurteilung die auswählen, die in die Betriebsanweisung übernommen werden sollen. Die Texte können über das Feld Alternativtext für BA angepasst werden.

 

BAW Gefahren für Mensch und Umwelt

 

Bei Betriebsanweisungen zu „Tätigkeiten mit Gefahrstoffen“ können die Arbeitsschutzmaßnahmen aus der Gliederung „Schutzmaßnahmen und Verhaltensregeln“ auf die Gliederungen

- Verhalten im Gefahrfall,

- Verhalten bei Unfällen / Erste Hilfe und

- Entsorgung

 

aufgeteilt werden. Zur Verteilung der Maßnahmen kann über den Gliederung-Verschiebe-Button im seitlichen angeordneten Aktionsmenü, nach Selektion der Maßnahme(n), die Gliederung gewählt werden zu der die Maßnahmen verschoben werden sollen.

 

Verschieben der Maßnahmen in andere Gliederungen der BAW

 

 

Im Register „Prüfung und weitere Anforderungen“ werden für die BAW in der Kategorie "Tätigkeiten mit Arbeitsmitteln" die GB-Maßnahmen  aufgeführt und stehen damit für die Verwendung in der Betriebsanweisung zur Verfügung.

 

BAW Prüfung

 

Betriebsanweisungen zu „Tätigkeiten mit Gefahrstoffen“ sowie „Tätigkeiten mit Arbeitsmitteln“ können an bestimmten Gliederungen mit Zwischenüberschriften versehen werden. D.h., dass die Daten aus den Gliederungen in Überschriften gruppiert werden können. Konkret geht es um Gefahren, Schutzmaßnahmen sowie die weiteren Maßnahmen. Folgende Tabelle verdeutlicht in welchen Gliederungen das Einfügen von Zwischenüberschriften möglich ist:

BAW Zwischenüberschriften

 

In den aufgeführten Gliederungen können die Gefahren, Schutzmaßnahmen und Maßnahmen innerhalb der Tabelle mit Zwischenüberschriften versehen und die Daten unter diese Überschriften gruppiert werden, mit dem Ziel die Daten nach Gruppen auf dem Ausdruck auszugeben.

Überschriften können über eine Aktion in der Aktionsleiste neben den Tabellen eingefügt werden. Dabei kann die Überschrift entweder manuell erfasst, oder auf bereits vordefinierte Überschriften aus den Stammdaten zurückgegriffen werden.

 

BAW Menü zum Anlegen einer Überschrift

 

Wird eine neue Überschrift eingefügt, so geschieht dies immer vor dem aktuell selektierten Datensatz innerhalb der Tabelle.

Überschriften können genauso wie die Datensätze innerhalb der Tabelle verschoben werden. Dabei gilt folgende Besonderheit. Wird eine Überschrift selektiert und mittels Hoch-/Runter-Button verschoben, so wird diese Überschrift inkl. aller ihr aktuell zugeordneten Datensätze unter die nächste bzw. oberhalb der vorherigen Überschrift verschoben. Möchte man die Überschrift ohne Berücksichtigung der Datensätze jeweils nur um eine Zeile nach oben oder unten verschieben, so ist beim Verschieben zusätzlich die Strg+Taste zu drücken.

 

Überschriften zur Betriebsanweisung können je nach Typ der BAW und der Gliederung, in der sie verwendet werden sollen, in der Stammdatenpflege „BAW-Überschrift“ vordefiniert werden. Es sind bereits einige Überschriften für Betriebsanweisungen zu Tätigkeiten mit Gefahrstoffen in der Stammdatenpflege vorhanden. Diese stellen einen Vorschlag dar, der aber jederzeit geändert werden kann.

 

SDV BAW-Übersicht

 

Die hier definierten Überschriften werden dann bei der Betriebsanweisung, beim Anlegen einer Überschrift vorgeblendet. Weiterhin können die Überschriften in den Stammdaten Arbeitsschutzmaßnahmen oder Gefährdungs- und Belastungsfaktoren zugewiesen werden, was den Vorteil hat, dass wenn diese Schutzmaßnahmen oder Gefährdungsfaktoren in einer Betriebsanweisung verwendet werden, sie direkt unter der ihnen zugeteilten Überschrift aufgeführt werden. Die Ordnung innerhalb der Überschriften wird beim Anlegen einer Betriebsanweisung ebenfalls berücksichtigt.

 

 

In der Betriebsanweisung können beliebige Bilder hinterlegt werden. Ziel ist es die Bilder u.U. auf dem Ausdruck der Betriebsanweisung mit auszugeben.

Beim Anlegen der Bilder ist ein pro Betriebsanweisung eindeutiger Kenner zu benennen, der auch für die Ausdrucke verwendet wird. Werden Kenner in verschiedenen Betriebsanweisungen wiederverwendet, kann dieser in der Pickliste „GB-Betriebsanweisung: Bild-Kenner“ vordefiniert werden. Beim Anlegen der Bilder kann auf die Einträge der Pickliste zurückgegriffen werden. Exemplarisch steht in der Anwendung der Kenner „ERSTE_HILFE“ zur Verfügung.

 

BAW Bilder

 

Um die Bilder innerhalb des Betriebsanweisungsdokuments ausgeben zu können, muss auf den Kenner des jeweiligen Bildes referenziert werden. In den mitgelieferten Standardschablonen ist exemplarisch aufgezeigt, wie das Bild mit dem Kenner „ERSTE_HILFE“ ausgegeben werden kann.

 

BAW Bilder Ausdruck